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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 10 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Unterrichtsorganisation

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
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Art. 10 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Unterrichtsorganisation

Das Schuljahr dauert für die Lernenden in der Regel 38 Schulwochen. Bei spezieller Unterrichtsorganisation wie Basislehrjahr oder Blockunterricht gelten die Vorgaben sinngemäss.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Es kann im Interesse einer kantonalen und interkantonalen Koordination Termine für den Ferienbeginn oder für das Ferienende festlegen.

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