435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 10 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Unterrichtsorganisation
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
Art. 10 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Unterrichtsorganisation
Das Schuljahr dauert für die Lernenden in der Regel 38 Schulwochen. Bei spezieller Unterrichtsorganisation wie Basislehrjahr oder Blockunterricht gelten die Vorgaben sinngemäss.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Es kann im Interesse einer kantonalen und interkantonalen Koordination Termine für den Ferienbeginn oder für das Ferienende festlegen.