Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil (BERDV)

144 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (144)

Art. 1 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. T1-1 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 2 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 2a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 2b Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 2c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. T2-1 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 3 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. T3-1 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 4 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 4a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 4b Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 4c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 4d Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 4e Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. T4-1 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. T5-1 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. T5-2 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 6b Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 6c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 6d Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 6e Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. T6-1 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. T6a-1 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 7 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. T7-1 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. T8-1 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 9 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 10 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 10a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 11 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 12 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 13 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 14 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 15 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 16 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 17 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 18 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 19 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 20 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 21 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 21a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 21b Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 21c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 21d Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 21e Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 21f Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 21g Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 22 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 22a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 22b Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 23 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 24 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 25 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 27 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 28 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 29 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 30 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 31 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 32 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 33 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 33k Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 33l Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 33m Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 33n Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 33o Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 33p Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 33q Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 33r Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 33s Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 33t Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 35 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 35a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 35b Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 35c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 36 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 37 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 38 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 39 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 40 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 41 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 42 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 44 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 45 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 46 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 47 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 47a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 48 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 49 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 49a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 50 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 50a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 51 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 52 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 52a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 53 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 53a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 54 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 55 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 57 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 59 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 59a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 61 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 62 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 63 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 64 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 65 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 66 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 67 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 68 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 69 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 70 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 70a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 70c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 71 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 72 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 73 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 74 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 76 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 77 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 78 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 79 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 80 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 81 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 81a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 83 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 84 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 85 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 86 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 87 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 88 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 89 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 91 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 92 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 92a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 93 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 94 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 95 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 95a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 95b Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 95c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 96 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 97 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Art. 98 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV)

Gesetzestext (144 Artikel)

Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil

Soweit nachfolgend im Bereich der Grundbildung die Abteilungen Betriebliche Bildung bzw. Schulische Berufsbildung und Weiterbildung für zuständig erklärt werden, ist für französischsprachige Lernende und Schulen die französischsprachige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts zuständig.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 27.05.2011

1. Für Lernende an der HMS, die das Handelsdiplom nach bisherigem Recht erwerben, gelten die Artikel 29 und der dazu gehörende Anhang 1 sowie Artikel 32 in der bisherigen Fassung. Für Lernende mit BM-Qualifikation gelten weiterhin zusätzlich die Promotionsbestimmungen des eidgenössischen Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung vom 4. Februar 2003. Die Anzahl der Promotionsfächer von Artikel 50 Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung.

2. Lernende des letzten Ausbildungsgangs nach bisherigem Recht treten bei einer Repetition in die neurechtliche Ausbildung ein. Fehlende Ausbildungsteile müssen nachgeholt werden.

3. Lernende des letzten Ausbildungsgangs nach bisherigem Recht, die die Diplomprüfung nicht bestehen, wiederholen die Diplomprüfung nach bisherigem Recht.

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr

1. Das berufsvorbereitende Schuljahr (BVS) wird mit folgenden Schwerpunkten angeboten

a) Praxis und Integration 1 für den Erwerb von sprachlichen Grundkompetenzen und erste Erfahrungen in der Arbeitswelt (BPI 1),

a1) Praxis und Integration 2 für die Erweiterung der Sprachkompetenzen und Allgemeinbildung, die zielgerichtete Berufsorientierung und den Berufseinstieg (BPI 2),

a2) Praxis und Integration 2 für Erwachsene für die Erweiterung der Sprachkompetenzen und Allgemeinbildung, die zielgerichtete Berufsorientierung und den Berufseinstieg (BPI 2 für Erwachsene),

b) Praxis und Allgemeinbildung (BPA) und

c) Persönlichkeitsentwicklung (BVS Plus).

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr

1. In das BPI 1 kann aufgenommen werden, wer

a) * das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat,

b) über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,

c) über genügende schulische Grundkompetenzen für die Berufsvorbereitung verfügt,

d) * ...

d1) * über einen Sprachstand A1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) mündlich und schriftlich verfügt und

e) * eine hohe Motivation für den Unterrichtsbesuch aufweist.

f) * ...

2. Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach folgender Priorisierung

a) 1. Priorität: Schülerinnen und Schüler, die direkt aus der Volksschule kommen,

b) 2. Priorität: Minderjährige, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus,

c) * 3. Priorität: Volljährige, mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder mit vorläufiger Aufnahme (Ausweis F oder S),

d) * 4. Priorität: Volljährige, während des Asylverfahrens (Ausweis N).

3. Erfüllen innerhalb dieser Priorisierung mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach einem von der Berufsfachschule bestimmten Kriterienkatalog.

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr

1. In das BPI 2 kann aufgenommen werden, wer

a) das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat,

b) über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,

c) über genügende schulische Grundkompetenzen für die Berufsvorbereitung verfügt,

d) über einen Sprachstand A2 gemäss GER mündlich und schriftlich verfügt und

e) eine hohe Motivation für den Unterrichtsbesuch und das Finden einer Anschlusslösung in die Berufsbildung aufweist.

f-g) ...

2. Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach folgender Priorisierung

a) 1. Priorität: Schülerinnen und Schüler, die direkt aus der Volksschule oder dem BPI 1 kommen,

b) 2. Priorität: Minderjährige, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus,

c) 3. Priorität: Volljährige, mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder mit vorläufiger Aufnahme (Ausweis F oder S),

d) 4. Priorität: Volljährige, während des Asylverfahrens (Ausweis N).

3. Erfüllen innerhalb dieser Priorisierung mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach einem von der Berufsfachschule bestimmten Kriterienkatalog.

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr

1. In das BPI 2 für Erwachsene kann aufgenommen werden, wer

a) mindestens das 20. Altersjahr vollendet und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat,

b) über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,

c) über genügende schulische Grundkompetenzen für die Berufsvorbereitung verfügt,

d) über einen Sprachstand A2 gemäss GER mündlich und schriftlich verfügt,

e) eine hohe Motivation für den Unterrichtsbesuch und das Finden einer Anschlusslösung in die Berufsbildung aufweist und

f) über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F oder S) verfügt.

2. Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, wird aufgenommen, wer mehr Praxiserfahrung in der Arbeitswelt nachweisen kann.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 18.06.2013

1. Auf den 1. August 2013 wird in eine kaufmännische BMS 2 prüfungsfrei aufgenommen, wer

a im Zeugnis des 5. Semesters einer Berufsfachschule in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch sowie Wirtschaft und Gesellschaft (zählt doppelt) einen Durchschnitt von mindestens 4,8 erzielt, wobei keine dieser Noten ungenügend ist oder

b im Zeugnis des 5. Semesters einer Handelsmittelschule mit Diplomlehrgang in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Rechnungswesen und Wirtschaftswissenschaften (Recht, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft) einen Durchschnitt von mindestens 4,8 erzielt, wobei keine dieser Noten ungenügend ist.

2. Gehaltene Kursstunden im Jahr 2014 werden wie folgt unterstützt

1. Angebote gemäss Artikel 76 Absatz 1 mit bis zu 225 Franken,

2. Angebote gemäss Artikel 76 Absatz 2 mit bis zu 195 Franken,

3. Angebote gemäss Artikel 77 Absatz 2

a mit bis zu 65 Franken bei einem Kursleitenden und mindestens acht Teilnehmenden,

b mit bis zu 115 Franken bei zwei Kursleitenden und mindestens 16 Teilnehmenden,

c mit bis zu 165 Franken bei drei Kursleitenden und mindestens 24 Teilnehmenden.

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr

1. In das BPA oder das BVS Plus kann aufgenommen werden, wer

a * in der Regel die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat,

b über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,

b1 * über einen genügenden Sprachstand verfügt,

c sich aktiv am Berufswahlprozess beteiligt hat,

d * einen Bildungsbedarf hat und

e * eine hohe Motivation für das Finden einer Anschlusslösung in die Berufsbildung sowie Motivation und Förderbedarf in den überfachlichen Kompetenzen aufweist.

f * ...

2. ...

3. Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach Massgabe des Umfangs an Bildungsbedarf, an Motivation für den Unterrichtsbesuch, an Motivation für das Finden einer Anschlusslösung in die Berufsbildung sowie des Alters.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12.12.2014

1. Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

2. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt.

3. Für die prüfungsfreie Aufnahme in eine BM 2 Typ Wirtschaft nach Artikel 46 gilt für Personen, die das EFZ oder ein Handelsdiplom vor 2015 erworben haben, das bisherige Recht bis 30. Juni 2020.

4. Für Bildungsgänge an höheren Fachschulen mit Beginn vor 1. August 2015 gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.

5. Für vorbereitende Kurse mit Beginn vor 1. Januar 2015 gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr

1. In einem standardisierten Bericht wird beurteilt, inwieweit eine Kandidatin oder ein Kandidat den Aufnahmekriterien entspricht.

2. ...

2a

Zuständig für die Beurteilung der Eignung sind

a **\*** für die Aufnahme in ein BPA von Kandidatinnen und Kandidaten, die direkt aus der Volksschule kommen, sofern kein zusätzlicher Abklärungsbedarf besteht und die Eignung befürwortet werden kann: die zuständige Behörde der Volksschule,

b **\*** für die Aufnahme in ein BPI 1, BPI 2 und BPI 2 für Erwachsene von Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht direkt aus der Volksschule kommen: die Schulleitung der Berufsfachschule,

c **\*** für alle anderen Aufnahmen: das Case Management Berufsbildung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2b

Die Schulleitung der Berufsfachschule entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme.

3-3a

...

4. Der Aufnahmeentscheid berechtigt zum Unterrichtsbeginn im direkt folgenden Schuljahr.

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr

1. In der Abschlussbeurteilung des BPI und des BPA werden die Sachkompetenz in den einzelnen Fächern und die überfachlichen Kompetenzen beurteilt.

2. In der Abschlussbeurteilung des BVS Plus werden die Kompetenzen in den Fächern erste Landessprache, Mathematik sowie die überfachlichen Kompetenzen beurteilt.

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr

1. Das BVS kann nicht wiederholt werden.

2. Die Schulleitung bewilligt Ausnahmen aufgrund der Zustimmung des Geschäftsbereichs Case Management Berufsbildung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr

Lernende, die das BPI absolvieren, können im Anschluss daran ein zweites BVS besuchen.

Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung aufgrund der Abschlussbeurteilung des ersten Jahrs.

Grundbildung - Brückenangebote - Vorlehren

1. Vorlehren bereiten Jugendliche ohne Lehrstelle und Erwachsene ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II auf die berufliche Grundbildung vor. Sie bestehen aus einem kleineren Anteil Unterricht und einem grösseren Anteil Praxis in einem Vorlehrbetrieb.

2. Um eine Vorlehre zu absolvieren, muss ein Vorlehrvertrag abgeschlossen und genehmigt worden sein.

3-4

...

Grundbildung - Brückenangebote - Vorlehren

1. In der Abschlussbeurteilung der Vorlehre werden die Kompetenzen in den allgemeinbildenden und berufsfeldspezifischen Bereichen sowie die überfachlichen Kompetenzen beurteilt.

2. ...

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 1.5.2015

1. Die Bestimmungen zum Angebot, zur Aufnahme und zur Abschlussbeurteilung für die BVS gelten im Hinblick auf das Schuljahr 2016/17.

2. Die neuen Entschädigungsregelungen für Chefexpertinnen und Chefexperten gelten erstmals für die Qualifikationsverfahren 2015.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 19.5.2020

1. Die definitiven Beiträge an die Weiterbildungsangebote des Kursjahres 2020 gemäss Artikel 76 berechnen sich aufgrund der jeweils geltenden Prozentsätze an die Gesamtkosten. Die Höchstbeträge je Kursstunde finden keine Anwendung.

2. Die definitiven Beiträge an die Weiterbildungsangebote des Kursjahres 2020 gemäss Artikel 77, die 20'000 Franken übersteigen, berechnen sich aufgrund des geltenden Prozentsatzes an die Gesamtkosten. Die Höchstbeträge je Kursstunde finden keine Anwendung.

3. Das zugesicherte Kostendach für einen im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Änderung gewährten Beitrag bleibt unverändert bestehen.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 19.5.2020

1. Im Kursjahr 2020 erhalten Weiterbildungsangebote gemäss Artikel 78 einen zusätzlichen Beitrag an die Kursgebühr (KG) gemäss folgender Tabelle

| Anzahl Kursteilnehmende | Zielgruppenspezifische Angebote | Themenspezifische Angebote |

|---|---|---|

| 4 | 4 x 80% der KG | 6 x 80% der KG |

| 5 | 3 x 80% der KG | 5 x 80% der KG |

2. Im Übrigen gilt auch im Kursjahr 2020 Artikel 78.

Grundbildung - Brückenangebote - Brückenangebote zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen

1. In Brückenangeboten zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen schliessen Erwachsene Lücken in den Grundkompetenzen Sprache, Mathematik und Kommunikationstechnologien (IKT) .

Grundbildung - Brückenangebote - Brückenangebote zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen

1. In ein Brückenangebot zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen kann aufgenommen werden, wer

a) mindestens das 21. Altersjahr vollendet hat,

b) über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,

c) im Arbeitsmarkt integriert oder in einem Beschäftigungs- und Integrationsprogramm der Sozialhilfe ist oder Berufserfahrung aufweist,

d) über eine realistische Aussicht auf den Erwerb eines eidgenössisch anerkannten Berufsabschlusses in der beruflichen Grundbildung verfügt,

e) über einen Sprachstand A2 gemäss GER mündlich und schriftlich verfügt und

f) eine hohe Motivation für den Unterrichtsbesuch, individuelles Arbeiten und das Finden einer Anschlusslösung in die Berufsbildung aufweist.

Grundbildung - Brückenangebote - Brückenangebote zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen

1. In einem standardisierten Bericht wird beurteilt, inwieweit eine Kandidatin oder ein Kandidat den Aufnahmekriterien entspricht.

2. Die Schulleitung der Berufsfachschule entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme.

3. Der Aufnahmeentscheid berechtigt zum Unterrichtsbeginn im direkt folgenden Schuljahr.

Grundbildung - Brückenangebote - Brückenangebote zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen

1. In der Abschlussbeurteilung eines Brückenangebots zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen werden die Grundkompetenzen beurteilt.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30.03.2021

1. Die definitiven Beiträge an die Weiterbildungsangebote des Kursjahres 2021 gemäss Artikel 76 berechnen sich aufgrund der jeweils geltenden Prozentsätze an die Gesamtkosten. Die Höchstbeträge je Kursstunde finden keine Anwendung.

2. Die definitiven Beiträge an die Weiterbildungsangebote des Kursjahres 2021 gemäss Artikel 77, die 20'000 Franken übersteigen, berechnen sich aufgrund des geltenden Prozentsatzes an die Kosten. Die Pauschalbeiträge je Kursstunde finden keine Anwendung.

3. Das zugesicherte Kostendach für einen im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Änderung gewährten Beitrag bleibt unverändert bestehen.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30.11.2021

Die Änderung von Artikel 4e ist ab dem Schuljahr 2022/2023 anwendbar.

Der Titel des Unterabschnitts 2.1.3 sowie die Artikel 6 und 6a sind bis am 31. Juli 2022 anwendbar.

Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis

1. Massnahmen zur Lehrstellenförderung im Bereich Gesundheitsberufe sind mit der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion abzusprechen.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.02.2022

1. Die definitiven Beiträge an die Weiterbildungsangebote des Kursjahres 2022 gemäss Artikel 76 berechnen sich aufgrund der jeweils geltenden Prozentsätze an die Gesamtkosten. Die Höchstbeträge je Kursstunde finden keine Anwendung.

2. Die definitiven Beiträge an die Weiterbildungsangebote des Kursjahres 2022 gemäss Artikel 77, die 20'000 Franken übersteigen, berechnen sich aufgrund des geltenden Prozentsatzes an die Kosten. Die Pauschalbeiträge je Kursstunde finden keine Anwendung.

3. Das zugesicherte Kostendach für einen im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Änderung gewährten Beitrag bleibt unverändert bestehen.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.06.2023

1. Die Änderung von Artikel 2a gilt erstmals im Hinblick auf das Schuljahr 2024/2025.

2. Die Änderungen von Artikel 35 und 45 gelten erstmals im Hinblick auf das Schuljahr 2023/2024.

3. Für Lernende, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 an einer HMS aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.

4. Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung für Kauffrau oder Kaufmann EFZ findet für Lernende an einer HMS ohne BM letztmals 2027 bzw. für Lernende an einer HMS mit BM letztmals 2028 nach bisherigem Recht statt.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. Die Schulleitung

a organisiert und pflegt die Zusammenarbeit mit dem Schulrat,

b * schliesst mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Leistungsvereinbarung ab,

c erarbeitet die Finanz- und Investitionsplanung,

d ist zuständig für die Aufbau- und Ablauforganisation,

e sorgt für eine geeignete interne und externe Kommunikation,

f sorgt für die Schul- und Qualitätsentwicklung nach den kantonalen Vorgaben,

g * stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte an,

h ist verantwortlich für die Personalplanung, den Personaleinsatz und die Personalentwicklung,

i berät und führt die Lehrkräfte in fachlicher und pädagogischer Hinsicht,

k schliesst bei Vollzeitausbildungen die Ausbildungsverträge mit den Auszubildenden ab,

l * rekrutiert Praktikumsbetriebe und überwacht ihre Ausbildungstätigkeit, vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss Artikel 21g,

m erlässt Stellenbeschreibungen,

n ist verantwortlich für die Unterrichtsorganisation und den Stundenplan,

o ist verantwortlich für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Berufsfachschulunterricht und die Zulassung von Hospitantinnen und Hospitanten,

p * ...

q ist zuständig für die Ferienordnung,

r regelt die Benutzung der Schulanlagen und sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen für deren Unterhalt,

s ist zuständiges Organ für die Erhebung von Gebühren,

t ist zuständiges Organ für Aufnahme- und Promotionsentscheide sowie für Semester- und Abschlusszeugnisse,

t1 * bewilligt Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen von Lernenden mit Behinderungen,

u ist zuständiges Organ für Dispensations- und Disziplinarentscheide,

v ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Aufbewahrung der Akten,

w arbeitet mit anderen berufsbildungsrelevanten öffentlichen und privaten Gremien zusammen.

2. Die Schulleitung ist zudem für alle Geschäfte zuständig, die nicht explizit einem andern Organ zugeordnet sind.

3. Die Gesamtverantwortung der Schulleitung kann auf höchstens zwei Personen aufgeteilt werden. Die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen werden in individuellen Stellenbeschreibungen geregelt.

4. Aufgaben und Kompetenzen gemäss Absatz 1 Buchstaben h bis w können an die Abteilungsleitung delegiert werden.

5. Hoheitliche Befugnisse müssen im Schulreglement an die Abteilungsleitung delegiert werden.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

Das Schuljahr dauert für die Lernenden in der Regel 38 Schulwochen. Bei spezieller Unterrichtsorganisation wie Basislehrjahr oder Blockunterricht gelten die Vorgaben sinngemäss.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Es kann im Interesse einer kantonalen und interkantonalen Koordination Termine für den Ferienbeginn oder für das Ferienende festlegen.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. Die Schulleitung kann Lektionen ausfallen lassen, um in besonderen Fällen schulorganisatorisch sinnvolle Lösungen zu treffen. Der Bildungserfolg darf dadurch nicht gefährdet werden.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. An Berufsfachschulen beginnt das Schuljahr administrativ in der Regel am 1. August.

2. Die Schulleitung kann für Lehrgänge der höheren Berufsbildung den Schuljahresbeginn auf einen anderen Zeitpunkt festsetzen.

3. Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann für besondere Ausbildungsmodelle der Sekundarstufe II Ausnahmen bewilligen.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. Der Unterricht an Berufsfachschulen und Vollzeitschulen erfolgt in der Standardsprache.

2. Der Sportunterricht und der berufspraktische Unterricht an Lehrwerkstätten und berufsvorbereitenden Schuljahren sind davon ausgenommen.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. Die Anzahl Lernender pro Klasse in berufsvorbereitenden Schuljahren ist im entsprechenden Lehrplan geregelt.

2. In der Vorlehre und in der beruflichen Grundbildung werden Klassen mit in der Regel höchstens 24 Lernenden gebildet. Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet über Ausnahmen.

3. Sind weniger als zehn Lernende in einer Klasse, so bedarf die Schule einer Ausnahmebewilligung der Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. Diese prüft, ob interkantonale Lösungen gefunden oder ob Klassen pro Berufsfeld oder mit mehreren Jahrgängen geführt werden können.

4. In der beruflichen Grundbildung mit Berufsattest (EBA) werden Klassen mit in der Regel 12 bis 15 Lernenden geführt.

5. ...

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. Sind zur Optimierung von Klassenbeständen Umteilungen von Lernenden notwendig, werden Lernende aus anderen Kantonen gleich behandelt wie solche aus dem Kanton Bern.

2. Liegen für einen Schulort mehr Gesuche vor als Plätze verfügbar sind, so wird die Erreichbarkeit der Schulen von den Wohnorten der Lernenden als Entscheidungsgrundlage für die Umteilung hinzugezogen.

3. Die Reisezeiten des öffentlichen Verkehrs vom Wohnort zum Schulort dienen als Entscheidungsgrundlage.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts bewilligt Lernenden auf begründetes Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch, sofern dieser für die Betroffenen eine wesentliche Erleichterung bedeutet.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. Die Schulleitung kann Lernende, die eine Zweitausbildung absolvieren, vom Besuch des Sportunterrichts dispensieren.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

Die Leistungen werden in Semester- und Abschlusszeugnissen mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. Noten unter 4 sind ungenügend.

Die Semesternoten errechnen sich aufgrund erteilter Einzelnoten in schriftlichen oder mündlichen Arbeiten. Arbeiten, die trotz Mahnung und ohne zwingende Gründe nicht ausgeführt oder nicht fristgerecht abgegeben worden sind, werden mit der Note 1 bewertet.

In Fächern mit einer Wochenlektion und in Handlungskompetenzbereichen mit bis zu 40 Semesterlektionen müssen mindestens zwei Einzelnoten vorliegen. In Fächern mit mehr als einer Wochenlektion und in Handlungskompetenzbereichen mit mehr als 40 Semesterlektionen müssen mindestens drei Einzelnoten vorliegen.

Bei spezieller Unterrichtsorganisation wie Blockunterricht gelten die Vorgaben sinngemäss.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. Die Berufsfachschule bedient den Lehrbetrieb mit einer Kopie des Schulzeugnisses.

2. Informationen der Berufsfachschulen an den Lehrbetrieb gemäss Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG[[2]](#paragraphtext_content_fn_4922357_2_2_c)) sind zu dokumentieren.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. Die Berufsfachschulen pflegen den regelmässigen Informationsaustausch mit den Lehrkräften der Sekundarstufe I.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. Lernende benötigen zum Berufsfachschulbesuch einen genehmigten Lehr- oder Vorlehrvertrag.

2. Erwachsene Lernende gemäss Artikel 32 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) müssen zum Berufsfachschulbesuch eine Bewilligung der Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts vorweisen.

3. Bei einem Lehrabbruch kann eine Lernende oder ein Lernender die Berufsfachschule während höchstens drei Monaten weiterhin besuchen. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet mit Verfügung über Ausnahmen.

4. Lernende in der Vorlehre können nach Auflösung eines Vorlehrvertrags noch während höchstens sechs Schulwochen die Berufsfachschule besuchen. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet mit Verfügung über Ausnahmen.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines

1. Für Schulen beträgt die Summe der Lektionen für Stütz- und Freikurse pro Schuljahr höchstens sechs Prozent der Lektionen in der Grundbildung.

2. Für Schulen mit Berufsmaturität (BM) beträgt die Summe der Lektionen für Stütz- und Freikurse pro Schuljahr höchstens drei Prozent der Lektionen Grundbildung ohne BM plus drei Prozent der Lektionen Grundausbildung inklusive Lektionen der BM 1 und der BM 2.

3. Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet über Ausnahmen.

4. Lernende, die einen Stützkurs besuchen, können in der Regel keine Freikurse belegen. Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung über Ausnahmen.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Kurse für Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse)

1. Die Berufsfachschulen können während der Grundbildung EA-Kurse anbieten. In der Grundbildung zum EFZ Kaufleute (E-Profil) gibt es keine EA-Kurse.

2. In den Fächern erste und zweite Landessprache, Englisch und Mathematik wird der Stoff des Lehrplans für die Sekundarstufe I auf Sekundarschulniveau im deutschsprachigen Kantonsteil bzw. Niveau B im französischsprachigen Kantonsteil unterrichtet.

3. Der erfolgreiche Besuch des EA-Kurses wird mit einem EA-Zertifikat abgeschlossen und berechtigt zum prüfungsfreien Übertritt in eine BM 2; davon ausgenommen ist die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Kurse für Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse)

1. Aufgenommen werden Lernende, die in der Berufsfachschule am Ende des Semesters vor dem Eintritt ein genügendes Zeugnis aufweisen und deren Lehrbetrieb mit dem Besuch einverstanden ist.

2. Die Aufnahme ins erste Semester erfolgt provisorisch.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Kurse für Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse)

Die Schulleitung kann Lernende vom Unterricht in den Fächern zweite Landessprache oder Englisch dispensieren, wenn sie im Besitze eines internationalen Sprachdiploms sind.

Für die Zeugnisnote wird die Bewertung des Sprachdiploms gemäss der Tabelle in Anhang 2 in Noten umgerechnet.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Kurse für Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse)

1. Für die Promotion ins nächste Semester muss der auf eine Dezimalstelle gerundete Notendurchschnitt in den unterrichteten Fächern mindestens 4,0 betragen. Die Note im Fach Mathematik zählt doppelt.

2. Aus dem EA-Kurs ausgeschlossen wird, wer

a) am Ende des ersten Semesters die Promotionsbedingungen nicht erfüllt oder

b) nach dem ersten Semester die Promotionsbedingungen mehr als einmal nicht erfüllt.

3. Wenn in einem Fach der EA-Kurs nicht besucht wird, weil im Pflichtunterricht der Grundbildung der Unterrichtsstoff des EA-Kurses bereits vermittelt wird, wird für dieses Fach die Note des Pflichtunterrichts in das EA-Zeugnis übernommen.

4. Für Lernende, die nicht länger als zehn Jahre in der Schweiz leben und den Unterricht in der zweiten Landessprache nicht vor dem ersten Schuljahr der Sekundarstufe I besucht haben, kann für die Berechnung des promotions- bzw. abschlussrelevanten Notendurchschnitts auf die Note in der zweiten Landessprache verzichtet werden.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Kurse für Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse)

1. Zur Erlangung des EA-Zertifikats muss der gewichtete Notendurchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 betragen. Mathematik zählt doppelt.

2. Als Fachnote gilt der Durchschnitt der letzten beiden Semesterzeugnisnoten eines Fachs.

3. Ein Verzicht auf die Note in der zweiten Landessprache nach Artikel 21d Absatz 4 wird auf dem EA-Zertifikat vermerkt.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Bildung in beruflicher Praxis an Handelsmittelschulen (HMS) mit Berufsmaturität (BM)

1. Die Schulleitungen der kantonalen HMS mit BM bilden die Fachkonferenz der Wirtschaftsmittelschulen.

2. Die Fachkonferenz der Wirtschaftsmittelschulen legt die strategischen Rahmenbedingungen für die Langzeitpraktika an HMS fest.

3. Sie stellt die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle Langzeitpraktika an HMS mit BM (Geschäftsstelle WMS-Praktika) an.

Grundbildung - Berufsfachschulen - Bildung in beruflicher Praxis an Handelsmittelschulen (HMS) mit Berufsmaturität (BM)

1. Die Geschäftsstelle WMS-Praktika

a sorgt für ein genügendes Angebot an Praktikumsplätzen für die kantonalen HMS mit BM und

c schliesst mit den Praktikumsbetrieben Rahmenverträge ab (Art. 15 der Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3036171_2_4_c)), in welchen sich die Praktikumsbetriebe insbesondere zur vorschriftsgemässen Vermittlung von Bildung in beruflicher Praxis, zur Qualitätssicherung und zu allfälligen Lohnzahlungen verpflichten.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Aufnahmeverfahren

1. Unter Vorbehalt von Artikel 27 wird prüfungsfrei in eine HMS aufgenommen, wer in einer öffentlichen Schule des deutschsprachigen Kantonsteils

a) das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs besucht oder

b) am Ende des ersten Semesters des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I bezüglich der fachlichen sowie der methodischen und personalen Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Natur-Mensch-Gesellschaft im Hinblick auf den Unterricht an einer HMS als geeignet beurteilt wird.

2. Die zuständige Behörde der Volksschule beurteilt die Eignung für den Besuch einer HMS und entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme.

3. Die Beurteilung richtet sich nach dem Empfehlungsverfahren für den Besuch des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs gemäss Mittelschulgesetzgebung.

4. Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, kann die gesetzliche Vertretung die Schülerin oder den Schüler zur Aufnahmeprüfung an eine HMS anmelden.

5. Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie den gymnasialen Unterricht besucht haben.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Aufnahmeverfahren

1. Unter Vorbehalt von Artikel 27 wird prüfungsfrei in eine HMS aufgenommen, wer in der Beurteilung am Ende des ersten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I einer öffentliche Schule des französischsprachigen Kantonsteils in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik folgende Punktzahl erreicht

1. Niveau AAA: 11,0 Punkte

2. Niveau AAB: 11,5 Punkte

3. Niveau AAC: 12,0 Punkte

4. Niveau ABB: 12,0 Punkte

5. Niveau BBB: 12,0 Punkte

6. Niveau ABC: 13,0 Punkte

7. Niveau BBC: 13,0 Punkte

2. Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, kann die Schülerin oder der Schüler von der gesetzlichen Vertretung zur Aufnahmeprüfung angemeldet werden.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Aufnahmeverfahren

1. An eine HMS werden Lernende zugelassen, die das 18. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahres vollendet haben, in dem sie in das erste Handelsmittelschuljahr eintreten wollen.

2. In begründeten Fällen kann die Schulleitung Ausnahmen bewilligen.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Aufnahmeverfahren

1. Die zuständigen Organe von Privatschulen können Schülerinnen und Schüler für den Besuch der HMS ohne BM zum prüfungsfreien Übertritt empfehlen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 22b und 22 bzw. 22a erfüllt sind.

2. Zum Zeitpunkt der Beurteilung muss die Schülerin bzw. der Schüler mindestens während den drei vorangehenden Semestern die betreffende Privatschule besucht haben.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Aufnahmeverfahren

1. Die HMS führen eine Aufnahmeprüfung in folgenden Fächern und über die folgende Dauer durch

| Fach | Prüfungsdauer schriftlich | Prüfungsdauer mündlich |

| --- | --- | --- |

| Erste Landessprache **\*** | 75 Minuten | - |

| Zweite Landessprache **\*** | 45 Minuten | 5 Minuten |

| Mathematik **\*** | 75 Minuten | - |

1a

Die Note in der zweiten Landessprache entspricht dem Durchschnitt der Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die beiden Prüfungsteile werden gleich gewichtet.

1b

Die Prüfungspensen richten sich nach dem Sekundarschulniveau des Lehrplans für die Volksschule im deutschsprachigen Kantonsteil bzw. dem Niveau B im französischsprachigen Kantonsteil und berücksichtigen die Ziele und Inhalte für das dritte Schuljahr der Sekundarstufe I. Sie werden jeweils zu Beginn des Schuljahrs im Amtlichen Schulblatt publiziert.

2. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Fachnoten mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Fachnote erzielt wird.

3. Die Schulleitung der HMS entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Aufnahmeverfahren

1. Der Aufnahmeentscheid berechtigt zum Unterrichtsbeginn im direkt folgenden Schuljahr.

2. Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Aufnahmeverfahren

1. Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Lernenden die Kapazität der HMS übersteigt und keine Umteilung in eine andere HMS der gleichen Sprachregion möglich ist, wird unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt.

2. Ausgenommen von der Aufnahmeprüfung wird im deutschsprachigen Kantonsteil, wer das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs besucht.

3. Ausgenommen von der Aufnahmeprüfung wird im französischsprachigen Kantonsteil, wer eine "section préparant aux écoles de maturité (section p)" besucht und aufgrund des Beurteilungsberichts am Ende des ersten Semesters des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I die Promotionsbedingungen erfüllt.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Aufnahmeverfahren

1. Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Ausbildungsgängen der Sekundarstufe II entscheidet die Schulleitung mit Verfügung gestützt auf die Vorbildung über die Aufnahme in eine bestehende HMS-Klasse, sofern freie Plätze vorhanden sind.

2. Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen

1. Der Bildungsplan der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (skkab) vom 24. Juni 2021 zur Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 16. August 2021 über die berufliche Grundbildung für Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beschreibt die von den Lernenden zu erwerbenden Handlungskompetenzen.

2. Für die Promotion zählen die fünf Handlungskompetenzbereiche (HKB) gemäss eidgenössischen Bildungsplan.

3. Im Bereich Sport und in den fakultativen Bereichen werden Zeugnisnoten erteilt, die jedoch für die Promotion nicht zählen.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen

Definitiv aufgenommen wird, wer am Ende des Probesemesters die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 32 erfüllt.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen

Die Schulleitung kann das Provisorium in begründeten Fällen um ein Semester verlängern. Andernfalls erfolgt der Ausschluss.

Werden die Promotionsbedingungen nach der Verlängerung des Provisoriums nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen

1. Für die Promotion ins nächste Semester müssen folgende Bedingungen erfüllt sein

a. der auf eine Dezimalstelle gerundete Durchschnitt aller für die Promotion zählenden Noten beträgt mindestens 4,0,

b. es ist höchstens eine Note ungenügend, und

c. die Differenz der ungenügenden Note zur Note 4,0 übersteigt den Wert von 1,0 nicht.

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen

Bei Nichterfüllen der Promotionsbedingungen erfolgt am Ende eines Semesters eine provisorische Promotion. Dies ist letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss der Ausbildung möglich.

Wer zum zweiten Mal die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird nicht promoviert und muss die letzten zwei Semester repetieren. Eine Verlängerung des Provisoriums gemäss Artikel 31 wird nicht mitberücksichtigt.

Während der Ausbildungszeit kann nur ein Schuljahr repetiert werden.

Wer die Promotionsbedingungen ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird vom Unterricht ausgeschlossen.

Die Schulleitung kann in begründeten Fällen gemäss Absatz 2 bis 4 Ausnahmen beschliessen.

Grundbildung - Informatikmittelschule (IMS)

1. In eine IMS wird aufgenommen, wer

a) das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs besucht und ein genügendes Zeugnis vorweist oder

b) am Ende des ersten Semesters des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I bezüglich der fachlichen sowie der methodischen und personalen Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Natur-Mensch-Gesellschaft im Hinblick auf den Unterricht an einer IMS von der zuständigen Behörde der Volksschule als geeignet beurteilt wird, wobei sich die Beurteilung sinngemäss nach den Bestimmungen für die Empfehlungen für den Besuch des gymnasialen Bildungsgangs richtet und

c) die Eignungsprüfung bestanden hat.

2. Wer die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, absolviert eine Aufnahme- und eine Eignungsprüfung.

3. Für Lernende aus Privatschulen gilt das Empfehlungsverfahren gemäss Absatz 1 Buchstabe b, falls sie zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens während den drei vorangehenden Semestern die betreffende Privatschule besucht haben.

Grundbildung - Informatikmittelschule (IMS)

1. An eine IMS wird nur zugelassen, wer bis zum 30. April des Jahres, in dem er in das erste Ausbildungsjahr der IMS eintreten will, das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Grundbildung - Informatikmittelschule (IMS)

1. An der Eignungsprüfung werden IT-Grundwissen, Konzentration, Logik und räumliche Wahrnehmung geprüft. Die Prüfung dauert 60 bis 90 Minuten.

2. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wird.

Grundbildung - Informatikmittelschule (IMS)

1a

Die Aufnahmeprüfung umfasst folgende Fächer über die folgende Dauer

| Fach | Prüfungsdauer schriftlich | Prüfungsdauer mündlich |

|:---------------------|:--------------------------|:-----------------------|

| Erste Landessprache | 75 Minuten | - |

| Zweite Landessprache | 45 Minuten | 5 Minuten |

| Englisch | 45 Minuten | - |

| Mathematik | 75 Minuten | - |

1b

Die Note in der zweiten Landessprache entspricht dem Durchschnitt der Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die beiden Prüfungsteile werden gleich gewichtet.

2. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 4,0 beträgt.

3. Die Notengewichtung richtet sich nach den Bestimmungen für die Aufnahme in die BM-Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft.

Grundbildung - Informatikmittelschule (IMS)

1. Der Prüfungsstoff für die Aufnahme- und die Eignungsprüfung richtet sich nach dem Sekundarschulniveau des Lehrplans für die Sekundarstufe I. Er wird zu Beginn des Schuljahres im Amtlichen Schulblatt bekannt gegeben.

Grundbildung - Informatikmittelschule (IMS)

1. Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme und eröffnet den Entscheid mit dem Notenausweis.

2. Der Aufnahmeentscheid berechtigt zum Unterrichtsbeginn im direkt folgenden Schuljahr.

3. Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

4. Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung.

Grundbildung - Informatikmittelschule (IMS)

1. Definitiv aufgenommen wird, wer am Ende des Probesemesters die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 33r erfüllt.

2. Wer die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird ausgeschlossen.

3. Die Schulleitung kann das Provisorium in begründeten Fällen um ein Semester verlängern.

Grundbildung - Informatikmittelschule (IMS)

1. Folgende Fächer sind für die Promotion relevant

a) Deutsch,

b) Französisch,

c) Englisch,

d) Finanz- und Rechnungswesen,

e) **\*** Wirtschaft und Recht,

f) Informatik,

g) Mathematik,

h) Geschichte,

i) **\*** Technik und Umwelt.

2. Die Promotion ins nächste Semester setzt voraus, dass

a) der Durchschnitt aller für die Promotion zählenden Noten mindestens 4,0 beträgt, wobei das Fach Informatik für den Durchschnitt doppelt zählt,

b) höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind und

c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert von 2,0 nicht übersteigt.

Grundbildung - Informatikmittelschule (IMS)

1. Wer am Ende eines Semesters die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert. Dies ist letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss der Ausbildung möglich.

2. Wer zum zweiten Mal die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird nicht promoviert und muss die letzten zwei Semester repetieren. Eine Verlängerung des Provisoriums gemäss Artikel 33q Absatz 3 wird nicht mitberücksichtigt.

3. Während der Ausbildungszeit kann nur einmal repetiert werden.

4. Wer die Promotionsbedingungen ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird vom Unterricht ausgeschlossen.

5. Die Schulleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 2 bis 4 beschliessen.

Grundbildung - Informatikmittelschule (IMS)

Das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatiker/-in mit Schwerpunkt Applikationsentwicklung sowie die Berufsmaturitätsprüfungen richten sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

1. Prüfungsfrei in eine BM 1 aufgenommen wird, wer

a * definitiv in einen gymnasialen oder einen FMS-Bildungsgang aufgenommen worden ist,

b * im deutschsprachigen Kantonsteil am Ende des ersten Semesters des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I bezüglich der fachlichen sowie der methodischen und personalen Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Natur-Mensch-Gesellschaft im Hinblick auf den Unterricht an einer BMS als geeignet beurteilt wird, wobei sich die Beurteilung sinngemäss nach den Bestimmungen für die Empfehlungen für den Besuch des gymnasialen Bildungsgangs richtet,

b1 * ...

c * im französischsprachigen Kantonsteil am Ende des ersten Semesters des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I eine «section préparant aux écoles de maturité (section p)» besucht.

2. Im deutschsprachigen Kantonsteil beurteilt die zuständige Behörde der Volksschule die Eignung im Hinblick auf den Unterricht an einer BM 1 und entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme.

3. Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, kann die gesetzliche Vertretung die Schülerin oder den Schüler zur Aufnahmeprüfung an eine BM 1 anmelden.

4. Für die Aufnahme in die BM-Ausrichtung Gestaltung und Kunst muss eine Eignungsprüfung bestanden werden.

5. Wer eine Zweitlehre absolviert, kann prüfungsfrei in eine BM 1 aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme in eine BM 2 nach Artikel 46 erfüllt sind.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

1. Die prüfungsfreie Aufnahme in eine HMS mit BM im deutschsprachigen Kantonsteil richtet sich nach Artikel 35 Absätze 1 bis 4.

2. Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, wird eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt. Ausgenommen davon ist, wer das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs besucht und ein genügendes Zeugnis vorweist.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

1. Prüfungsfrei in eine dreijährige HMS mit BM im französischsprachigen Kantonsteil wird aufgenommen, wer im dritten Schuljahr der Sekundarstufe I die „section préparant aux écoles de maturité (section p)“ besucht, und in der Beurteilung am Ende des ersten Semesters einer öffentliche Schule in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik keine ungenügende Note aufweist und folgende Punktzahl erreicht

1. Niveau AAA: 12,0 Punkte

2. Niveau AAB: 12,0 Punkte

2. Prüfungsfrei in eine vierjährige HMS mit BM im französischsprachigen Kantonsteil wird aufgenommen, wer in der Beurteilung am Ende des ersten Semesters des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I in einer öffentliche Schule in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik mindestens folgende Punktzahl erreicht

1. Niveau AAA: 12,0 Punkte

2. Niveau AAB: 12,0 Punkte

3. Niveau AAC: 13,0 Punkte

4. Niveau ABB: 13,0 Punkte

5. Niveau BBB: 14,0 Punkte

3. Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler in eine dreijährige HMS mit BM die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, wird eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt.

4. Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler in eine vierjährige HMS mit BM die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, wird eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt. Ausgenommen davon ist, wer die Aufnahmebedingungen für eine dreijährige HMS mit BM erfüllt.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

1. An eine HMS mit BM werden Lernende zugelassen, die das 18. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahres vollendet haben, in dem sie in das erste Handelsmittelschuljahr eintreten wollen.

2. In begründeten Fällen kann die Schulleitung Ausnahmen bewilligen.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

1. Die zuständigen Organe von Privatschulen können Schülerinnen und Schüler für den Besuch der BM zum prüfungsfreien Übertritt empfehlen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 35, 35a bzw. 35b erfüllt sind.

2. Zum Zeitpunkt der Beurteilung muss die Schülerin bzw. der Schüler mindestens während den drei vorangehenden Semestern die betreffende Privatschule besucht haben.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

1. Die Aufnahmeprüfung umfasst für alle BM-Ausrichtungen die Fächer

a Deutsch (bei Kandidatinnen und Kandidaten französischer Muttersprache: Französisch),

b Französisch oder Italienisch (bei Kandidatinnen und Kandidaten französischer Muttersprache: Deutsch oder Italienisch),

c Englisch,

d Mathematik.

2. ...

2a

Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht länger als zehn Jahre in der Schweiz leben und den Unterricht in der zweiten Landessprache nicht vor dem ersten Schuljahr der Sekundarstufe I besucht haben, können von der Prüfung in der zweiten Landessprache dispensiert werden.

3. Für die Aufnahme in die BM-Ausrichtung Gestaltung und Kunst wird zusätzlich eine Eignungsprüfung im Fach Zeichnen/Gestalten durchgeführt.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

1. Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Sekundarschulniveau des Lehrplans inkl. Mittelschulvorbereitung im deutschsprachigen Kantonsteil bzw. nach Niveau B im französischsprachigen Kantonsteil (jeweils bis Ende des ersten Semesters des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I).

2. Die Prüfungspensen werden jeweils zu Beginn des Schuljahres im Amtlichen Schulblatt publiziert.

3. Die Schulen stellen die Gleichwertigkeit ihrer Prüfungen in Form und Inhalt untereinander sicher.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

Die Prüfung wird in allen Fächern schriftlich sowie in der zweiten Landessprache zusätzlich mündlich durchgeführt.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

1. Die Prüfungsdauer wird wie folgt festgelegt

| Fach | Prüfungsdauer schriftlich | Prüfungsdauer mündlich |

| --- | --- | --- |

| Erste Landessprache | 75 Minuten | - |

| Zweite Landessprache | 45 Minuten | 5 Minuten |

| Englisch | 45 Minuten | - |

| Mathematik | 75 Minuten | - |

1a

Die Note in der zweiten Landessprache entspricht dem Durchschnitt der Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die beiden Prüfungsteile werden gleich gewichtet.

2. Die Eignungsprüfung im Fach Zeichnen/Gestalten für die BM-Ausrichtung Gestaltung und Kunst dauert 360 Minuten.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

1. Die Noten der Aufnahmeprüfung werden wie folgt gewichtet

BM-Ausrichtung 1. Landessprache 2. Landessprache Englisch Mathematik

Technik, Architektur, Life Sciences 1 1 1 3

Natur, Landschaft und Lebensmittel 1 1 1 2

Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Wirtschaft 1 1 1 2

Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Dienstleistungen 1 1 1 2

Gestaltung und Kunst 1 1 1 2

Gesundheit und Soziales 1 1 1 2

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller gewichteten Fachnoten mindestens 4,0 beträgt.

Für die Aufnahme in die BM-Ausrichtung Gestaltung und Kunst muss zusätzlich die Eignungsprüfung bestanden werden.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

1. Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Ausbildungsgängen der Sekundarstufe II entscheidet die Schulleitung mit Verfügung gestützt auf die Vorbildung über die teilweise oder ganze Dispensation von einer Aufnahmeprüfung. Die prüfungsfreie Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

2. Kandidatinnen und Kandidaten mit ausserkantonalem Wohnsitz, die in ihrem Wohnsitzkanton die Zulassungsbedingungen für einen Eintritt in eine BM erfüllen, werden ohne Prüfung aufgenommen.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

1. Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme und eröffnet den Entscheid mit dem Notenausweis.

2. Der Aufnahmeentscheid aufgrund einer Prüfung oder des Empfehlungsverfahrens berechtigt zum Unterrichtsbeginn für den Eintritt

a) in eine HMS mit BM im direkt folgenden Schuljahr und

b) in eine BM 1 in den folgenden zwei Jahren.

3. Die Aufnahme in eine HMS mit BM erfolgt provisorisch für ein Semester.

4. Definitiv in eine HMS mit BM wird aufgenommen, wer am Ende des Probesemesters die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 50a erfüllt.

5. Wer an einer HMS mit BM am Ende des Probesemesters die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird ausgeschlossen. Die Schulleitung kann das Provisorium in begründeten Fällen um ein Semester verlängern.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2)

1. In eine BM-Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, wird prüfungsfrei aufgenommen, wer im fünften Semester der Grundbildung zum EFZ Kaufleute (E-Profil) in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch sowie Wirtschaft und Gesellschaft (zählt doppelt) einen Durchschnitt von mindestens 4,8 aufweist. Wird eine Sprache im fünften Semester nicht mehr unterrichtet, so zählt die Note des vierten Semesters.

2. In eine BM 2 der übrigen Typen wird prüfungsfrei aufgenommen, wer ein EA-Zertifikat besitzt oder die Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt. Vorbehalten bleibt die Eignungsprüfung für die BM-Ausrichtung Gestaltung und Kunst.

3. Die prüfungsfreie Aufnahme ist innerhalb von drei Jahren ab Erwerb der Berechtigung zum prüfungsfreien Eintritt möglich.

4. Die Schulleitung entscheidet bei verwandten Berufsgruppen mit Verfügung über die prüfungsfreie Aufnahme und die zu prüfenden Fächer.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2)

1. ...

2. Die Aufnahme in eine BM 2 erfolgt mit einer Aufnahmeprüfung in den folgenden Fächern und mit folgender Gewichtung

BM-Ausrichtung: Technik, Architektur, Life Sciences

1. Landessprache: 1

2. Landessprache: 1

Englisch: 1

Mathematik: 3

Wirtschaft und Gesellschaft: -

BM-Ausrichtung: Natur, Landschaft und Lebensmittel

1. Landessprache: 1

2. Landessprache: 1

Englisch: 1

Mathematik: 2

Wirtschaft und Gesellschaft: -

BM-Ausrichtung: Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Wirtschaft

1. Landessprache: 1

2. Landessprache: 1

Englisch: 1

Mathematik: -

Wirtschaft und Gesellschaft: 2

BM-Ausrichtung: Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Dienstleistungen

1. Landessprache: 1

2. Landessprache: 1

Englisch: 1

Mathematik: 2

Wirtschaft und Gesellschaft: -

BM-Ausrichtung: Gestaltung und Kunst

1. Landessprache: 1

2. Landessprache: 1

Englisch: 1

Mathematik: 2

Wirtschaft und Gesellschaft: -

BM-Ausrichtung: Gesundheit und Soziales

1. Landessprache: 1

2. Landessprache: 1

Englisch: 1

Mathematik: 2

Wirtschaft und Gesellschaft: -

3. Für die Aufnahmeprüfung gilt Artikel 42.

4. Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht länger als zehn Jahre in der Schweiz leben und den Unterricht in der zweiten Landessprache nicht vor dem ersten Schuljahr der Sekundarstufe I besucht haben, können von der Aufnahmeprüfung in der zweiten Landessprache dispensiert werden.

5. Für den Prüfungsstoff gilt grundsätzlich Artikel 38. Bei der BM-Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, richtet sich der Prüfungsstoff nach den Kompetenzen, die für den Abschluss in der Grundbildung zum EFZ Kaufleute (E-Profil) erforderlich sind.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2)

1. Für die schriftliche Aufnahmeprüfung wird die Prüfungsdauer wie folgt festgelegt

| Fach | Prüfungsdauer Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft ** | übrige Ausrichtungen ** |

| --- | --- | --- |

| erste Landessprache | 90 Minuten | 75 Minuten |

| zweite Landessprache | 60 Minuten | 45 Minuten |

| Englisch | 60 Minuten | 45 Minuten |

| Mathematik | - | 75 Minuten |

| Wirtschaft und Gesellschaft | 90 Minuten | - |

2. Die Eignungsprüfung im Fach Zeichnen/Gestalten für die BM-Ausrichtung Gestaltung und Kunst dauert 360 Minuten.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2)

1. Die Schulleitung kann gestützt auf die Vorbildung Kandidatinnen und Kandidaten ganz oder teilweise von der Aufnahmeprüfung befreien.

2. ...

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2)

1. Die Aufnahme in eine BM erfolgt immer provisorisch für ein Semester.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen für die Aufnahme in die BM 1.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2)

1. Wenn die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen in den Bildungsgängen, die zu einer mehrsprachigen Berufsmaturität führen, grösser ist als das Angebot, erfolgt die Aufnahme nach dem zeitlichen Eingang der Anmeldungen.

2. Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Aufnahme in ein mehrsprachiges Angebot finden, werden in ein reguläres Angebot der entsprechenden Ausrichtung eingeteilt.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Promotion

1. Für die Promotion an der BM 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 4 und 5 Buchstabe a der Verordnung des Bundesrates vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)6.

2. Die Promotionsfächer sind im Rahmenlehrplan des SBFI vom 18. Dezember 2012 für die Berufsmaturität (RLP-BM)7 festgelegt.

3-4

...

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Promotion

1. Die Promotion an HMS mit BM richtet sich nach Artikel 17 BMV. Für die Promotion zählen zusätzlich die Fächer «Handlungskompetenzbereich E (HKB-E)» und «Berufskenntnisse» (Summe der in einem Semester erzielten Beurteilungen in den HKB B-D). Im Fach Sport und in den Freifächern werden Zeugnisnoten erteilt, die jedoch für die Promotion nicht zählen.

2. Wer die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert. Dies ist letztmals am Ende des fünften Semesters möglich.

3. Wer zum zweiten Mal die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird nicht promoviert und muss die letzten zwei Semester repetieren. Eine Verlängerung des Provisoriums gemäss Artikel 45 Absatz 5 wird nicht mitberücksichtigt.

4. Während der Ausbildungszeit kann nur einmal repetiert werden.

5. Wer die Promotionsbedingungen ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird vom Unterricht ausgeschlossen.

6. Die Schulleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 3 bis 5 beschliessen.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Promotion

Die Präsenz im BM-Unterricht muss in jedem Semester je Fach mindestens 80 Prozent betragen. Das Nichterfüllen dieser Bedingung ist gleichbedeutend wie das Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen. Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung über Ausnahmen.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

1. Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer

a) an der BM 2 bis zum Notenschluss in jedem Fach mindestens 80 Prozent des Unterrichts besucht und

b) eine bewertbare interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) fristgerecht abgeliefert hat.

2. Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung. Sie kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gewähren.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

1. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) entscheidet über Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen von Lernenden mit Behinderungen.

2. Entsprechende Gesuche sind der KBMK spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn einzureichen.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

1. Die Bestimmungen über die Prüfungsfächer und die Prüfungsdauer der einzelnen Berufsmaturitätsrichtungen sowie über die mehrsprachige Berufsmaturität finden sich im RLP-BM.

2. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Für die IDPA kann die Schulleitung eine abweichende Regelung festlegen.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

1. Die KBMK ist die zuständige Behörde für die Dispensationen nach Artikel 15 Absatz 2 BMV.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

Die KBMK legt auf Antrag der Schulleitungen fest, welche Fächer gemäss Artikel 22 Absatz 2 BMV vorzeitig abgeschlossen werden.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

Für die Leistungsbewertung und Notenberechnung gelten die Bestimmungen von Artikel 16 BMV.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

1. Ersetzt der Erwerb eines internationalen Sprachdiploms die entsprechende Berufsmaturitätsprüfung, so wird das Ergebnis gemäss den interkantonalen Vorgaben in Noten umgerechnet und berücksichtigt.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

1. Die schriftlichen Arbeiten und die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Semester- und Jahreszeugnisse sowie die IDPA werden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden von der Schule aufbewahrt, mindestens aber ein Jahr.

2. Die Berufsmaturitätszeugnisse und Notenausweise werden unbefristet aufbewahrt.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

1. Müssen Berufsmaturitätszeugnisse oder Notenausweise nachträglich erneut ausgestellt werden, bestätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung die Richtigkeit des neu ausgestellten Dokuments.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

Wird die Prüfung BM-Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, nicht bestanden, können die BM-Fachnoten als Fachnoten für das Qualifikationsverfahren übernommen werden.

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

1. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 26 BMV.

2. Die Prüfung kann in der Regel nach einem Jahr wiederholt werden. Die KBMK entscheidet mit Verfügung über Ausnahmen.

3. ...

Grundbildung - Evaluation der Aufnahmeverfahren

1. Die Berufsfachschulen stellen Aufgaben für die Aufnahmeprüfungen den vorbereitenden Schulen nach der Prüfung zur Verfügung und orientieren diese nach dem ersten Semester über die Leistungen der aus ihren Klassen übergetretenen Schülerinnen und Schüler.

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren

1. Die Prüfungsleitung der Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts

a) führt das Sekretariat der Kantonalen Prüfungskommission,

b*) organisiert und koordiniert die Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit der Chefexpertin oder dem Chefexperten der Prüfungsgruppen und den betroffenen Berufsfachschulen,

c) stellt den Ausbildungsbetrieben sowie den Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag das Prüfungsaufgebot zu oder überwacht die Aufgebote der Chefexpertin oder des Chefexperten und erstellt das Kandidatenverzeichnis und

d*) führt das Sekretariat des kantonalen Validierungsorgans.

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren

1. Die Chefexpertin oder der Chefexperte

a\* ist verantwortlich für die Vorbereitung und die Durchführung der Qualifikationsverfahren gemäss den Anweisungen der Prüfungsleitung für die ihr oder ihm zugewiesenen Kandidatinnen und Kandidaten,

b regelt ihre oder seine Stellvertretung,

c bestimmt die Expertinnen und Experten,

d\* ist für die Kontrolle der Material- und Spesenaufwände der Qualifikationsverfahren verantwortlich,

e regelt die Beschaffung von Prüfungsaufgaben und -material und

f sorgt für einheitliche Bewertungskriterien,

g\* sorgt bei Beschwerden gegen den Prüfungsentscheid für die Stellungnahme zu Handen der Prüfungskommission und

h\* sorgt bei Beschwerden gegen die Lernleistungsbestätigung im Validierungsverfahren für die Stellungnahme zu Handen des Validierungsorgans.

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren

1. Der Einsatz der Expertin oder des Experten richtet sich nach den Anweisungen der Chefexpertin oder des Chefexperten und der Prüfungsleitung.

2. Die Expertin oder der Experte hält ihre bzw. seine Feststellungen betreffend ungenügender Ausbildung der Kandidatin oder des Kandidaten oder fehlender Voraussetzungen im Lehrbetrieb auf dem Notenformular oder in einem separaten Bericht fest.

3. Die Expertinnen und Experten sowie die Fachvorgesetzten besuchen die angebotenen Aus- und Weiterbildungskurse.

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren

Die mündliche Prüfung erfolgt im Beisein von zwei Expertinnen oder Experten. In einem Prüfungsprotokoll werden die Kenntnisse der Kandidatin oder des Kandidaten festgehalten.

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren

1. Die schriftliche Prüfung ist von zwei Expertinnen oder Experten zu bewerten.

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren

1. Das Qualifikationsverfahren in der Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung8 und nach den folgenden Bestimmungen.

2. Die unterrichtenden Lehrkräfte sind verantwortlich für die Vorbereitung, die Bewertung und die Durchführung des Qualifikationsverfahrens in der Allgemeinbildung. So weit nötig ziehen sie Expertinnen und Experten bei.

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren

Die Erfahrungsnote berechnet sich aus dem auf eine ganze oder halbe Zahl gerundeten Durchschnitt aller Semesternoten in den Lernbereichen «Gesellschaft» und «Sprache und Kommunikation».

Wird die Allgemeinbildung über die gesamte Dauer der beruflichen Grundbildung unterrichtet, wird im Semester, in dem die Vertiefungsarbeit durchgeführt wird, keine Semesternote ausgewiesen.

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren

Die Schlussprüfung ist als schriftliche Einzelprüfung von 120 bis 180 Minuten Dauer abzulegen.

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung

1. Liegt bereits ein eidgenössisch anerkannter Abschluss vor, so wird dies bei der Berechnung der geforderten Berufspraxis angemessen berücksichtigt.

2. Eine allfällige Lehrzeit im gleichen Berufsfeld wird als Berufspraxis angemessen angerechnet.

3. In begründeten Fällen wird Teilzeitarbeit zu einem höheren als dem tatsächlich geleisteten Beschäftigungsgrad als Berufspraxis angerechnet.

4. ...

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung

Kandidatinnen und Kandidaten müssen belegen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse der ersten Landessprache verfügen, andernfalls wird eine Sprachstandanalyse verlangt.

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung

1. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts koordiniert das Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung zum Erwerb eines eidgenössisch anerkannten Abschlusses. Die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts sind beizuziehen.

2. Es gelten die Qualitätsvorgaben des Bundes oder die interkantonal vereinbarten Vorgaben.

Weiterbildung

1. Geförderte Angebote

a) werden von Institutionen angeboten, welche die konfessionelle, politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Angebots gewährleisten,

b ***) richten sich vorwiegend an Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons,

c) werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben und sind allgemein zugänglich,

d ***) dauern mindestens sechs Stunden oder entsprechend der festgelegten Mindestdauer und

e ***) dauern pro Tag höchstens acht Stunden.

2. Die Mindestzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird von der Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts festgelegt.

3. Ein allfälliger Nettoertragsüberschuss der Institution darf fünf Prozent der Gesamtkosten des geförderten Angebots nicht übersteigen. Er ist zweckgebunden für die Belange des geförderten Angebots einzusetzen. Die Anbieterorganisation legt über dessen Verwendung Rechenschaft ab.

Weiterbildung

1. Mit einem Beitrag von höchstens 80 Prozent an die Gesamtkosten, jedoch mit höchstens 200 Franken je Kursstunde à 60 Minuten, werden folgende Zielgruppen unterstützt

a) Bildungsbenachteiligte, wie Personen mit erschwertem Zugang zur Bildung oder mit Lücken in den Grundkompetenzen,

b) Personen ohne Erstabschluss auf Sekundarstufe II zur Vorbereitung eines solchen,

c) Personen im Integrationsprozess und

d) wirtschaftlich benachteiligte Personen.

2. Mit einem Beitrag von höchstens 60 Prozent an die Gesamtkosten, jedoch mit höchstens 190 Franken je Kursstunde à 60 Minuten, werden folgende Zielgruppen unterstützt

a) Personen mit einer Beeinträchtigung durch Behinderung, Krankheit oder Abhängigkeiten,

b) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger,

c) Umsteigerinnen und Umsteiger,

d) Personen, die von tief greifenden wirtschaftlichen und technologischen Veränderungen betroffen sind, und

e) Personen, die in der Weiterbildung tätig sind.

3. Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann begleitende Kinderbetreuung bewilligen. Der Beitrag je Kursstunde kann um 40 Franken pro Person, welche die Kinder betreut, erhöht werden. Die Kursgebühr muss auch einen Beitrag an die Kinderbetreuung beinhalten.

4. ...

Weiterbildung

1. Veranstaltungen, die sich auf die nachfolgenden Sachgebiete und Inhalte beziehen, sind beitragsberechtigt

a) Alters-, Generationen-, Jugend- und Familienfragen,

b) Grundwissen in Alltagsgestaltung (Haushaltführung, Konsum, Gesundheit),

c) Vereinbarkeit der Lebens- und Arbeitswelten (work-life-balance),

d) gesellschaftlicher Wandel und seine Auswirkungen (Technologie, Wirtschaft, Migration, Werte und Normen),

e) * Angebote, die zum interkulturellen Austausch und zur kulturellen Identität beitragen, um die Integration in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt zu unterstützen,

f) Kommunikation und Konfliktbewältigung,

g) Bildung zu Fragen nachhaltiger Entwicklung,

h) politische Bildung und Partizipation,

i) Weiterbildung für freiwillige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten und

k) * Inhalte gemäss geltendem Volksschullehrplan in den Bereichen Mathematik, Informatik und Sprachen inkl. Mundartkurse für Französischsprachige.

2. Es werden höchstens 40 Prozent an die Kosten oder folgende Pauschalbeiträge je Kursstunde zu 60 Minuten geleistet

a) * 60 Franken bei einer Kursleiterin oder einem Kursleiter und mindestens acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern,

b) * 105 Franken bei zwei Kursleiterinnen und Kursleitern und mindestens 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern,

c) * 150 Franken bei drei Kursleiterinnen und Kursleitern und mindestens 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

3. Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann begleitende Kinderbetreuung bewilligen. Der Beitrag je Kursstunde kann um 40 Franken pro Person, welche die Kinder betreut, erhöht werden. Die Kursgebühr muss auch einen Beitrag an die Kinderbetreuung beinhalten.

Weiterbildung

1. In Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte werden themenspezifische Angebote ab sechs Teilnehmenden subventioniert. Geförderte Kurse mit schwacher Belegung erhalten einen zusätzlichen Beitrag von 80 Prozent der Kursgebühr (KG) gemäss folgender Tabelle

- Anzahl Kursteilnehmende 6: Zielgruppenspezifische Angebote erhalten 2 × 80% der KG; Themenspezifische Angebote erhalten 4 × 80% der KG.

- Anzahl Kursteilnehmende 7: Zielgruppenspezifische Angebote erhalten 1 × 80% der KG; Themenspezifische Angebote erhalten 3 × 80% der KG.

- Anzahl Kursteilnehmende 8: Themenspezifische Angebote erhalten 2 × 80% der KG.

- Anzahl Kursteilnehmende 9: Themenspezifische Angebote erhalten 1 × 80% der KG.

- Für 8, 9 und 10 Kursteilnehmende erhalten Zielgruppenspezifische Angebote keinen zusätzlichen Beitrag. Für 10 Kursteilnehmende erhalten Themenspezifische Angebote ebenfalls keinen zusätzlichen Beitrag.

2. Als Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte gelten die Verwaltungskreise Berner Jura, Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmental und Interlaken-Oberhasli sowie der Verwaltungskreis Emmental ohne die Agglomeration Burgdorf. Massgebend ist der Kursort.

Weiterbildung

1. An Institutionen und Fachgruppen aus Organisationen, die in der Weiterbildung tätig sind, können auf Gesuch hin für den Beizug von qualifizierten externen Beratungspersonen für die Qualitätsentwicklung Beiträge gesprochen werden.

2. Es sind folgende Bedingungen einzuhalten

a) Die Beratungsperson erhält ihren Auftrag von der zu beratenden Gruppierung. Letztere handelt mit der Beratungsperson Ziele, Inhalte, Vorgehensweise, Termine und Beratungshonorar aus.

b) Am Beratungsprozess beteiligt sind mindestens sechs Personen (exklusive Beratungsperson).

c) Die Dauer der Beratung ist auf maximal 20 Stunden begrenzt (inklusive Vorgespräch).

d) Ein Abbruch der Beratung setzt eine Auswertung zwischen Ratsuchenden und Beratungsperson voraus.

e*) Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts wird bei der Abrechnung über das Ergebnis der Beratung, nicht aber über den Beratungsprozess informiert.

3. Der Beitrag beträgt 80 Prozent der Honorarkosten der Beratung bis zu einem Maximalbeitrag von 150 Franken pro Beratungsstunde sowie die Fahrspesen bis zur Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel 2. Klasse.

Weiterbildung

1. An Institutionen, die ein regionales Kursprogramm herausgeben, können Druckkostenbeiträge gesprochen werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind

a) Auf der Titelseite ist ersichtlich, dass es sich um ein regionales Kursprogramm verschiedener Anbieter handelt (Erscheinungsbild).

b) Alle gemeinnützigen Anbieter einer Region einschliesslich der Berufsfachschulen erhalten die Möglichkeit und werden aufgefordert, ihre Angebote für Erwachsene einzubringen oder zumindest ihre Adressen und Schwerpunkte auszuschreiben. Diese Möglichkeit muss nachgewiesen werden. Kommerzielle Anbieter können ihre Angebote in den Regionalprogrammen auch ausschreiben.

c) Von den ausgeschriebenen Kursen werden in der Regel weniger als 60 Prozent durch die gleiche Trägerschaft angeboten.

d) Die Publikation enthält in der Regel über 50 Kursangebote und ein nach Themen gegliedertes Inhaltsverzeichnis mit den entsprechenden Seitenzahlen.

e) Die Kursausschreibungen innerhalb der Publikation sind gleich strukturiert und nach Themenbereichen aufgelistet. Innerhalb dieser sind sie chronologisch aufgeführt.

f) * ...

2. Es werden höchstens 70 Prozent an die Druckkosten bis höchstens 170 Franken pro Seite ausgerichtet. Inserateseiten werden nicht berücksichtigt. Flugblätter werden in Seiten aufgeteilt. Das anrechenbare Mindestmass pro Seite beträgt 10,5×21 cm (entspricht Format A 6/5).

3. Es können Beiträge an die Publikation regionaler Kursprogramme im Internet ausgerichtet werden.

Weiterbildung

1\. Die weiteren begleitenden Massnahmen umfassen insbesondere Leistungen wie Bildungsberatung, Entwicklungsarbeiten sowie Sensibilisierungskampagnen.

2\. Die Beiträge werden situationsbezogen gemäss Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d BerV bewilligt.

Weiterbildung

1. Reichen die vorhandenen Kredite nicht für alle Beitragsgesuche aus, so erfolgt eine Priorisierung nach den Kriterien

a) inhaltliche Dringlichkeit,

b) regionale Dringlichkeit,

c) Leistungsausweis der Trägerorganisation,

d) Innovationscharakter und

e) Kosten des Angebots für den Kanton.

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1. Zum erweiterten Angebot der Berufs-, Studien-, und Laufbahnberatung gemäss Artikel 112 BerV gehören insbesondere

a. die persönliche Beratung von Erwachsenen mit folgenden Ausnahmen

1. Kurzgespräche in den Infotheken,

2. die Beratung vor und während einer Erstausbildung auf Sekundarstufe II,

3. *** die Beratung während einer tertiären Vollzeiterstausbildung bis zum vollendeten 26. Altersjahr,

4. die Beratung von Personen in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen,

b. erweiterte Leistungen für Jugendliche und Erwachsene wie Lernberatung, Coaching, Potenzialanalysen, Assessments, wobei die Leistungen des Case Management Berufsbildung ausgenommen sind,

c. die Beratung von Kundengruppen, die durch die regionalen Arbeitsvermittlungen (RAV) oder durch andere Institutionen zugewiesen werden, mit denen entsprechende vertragliche Abmachungen vorliegen,

d. weitere Dienstleistungen im Auftrag Dritter.

Übertragung an private Anbieter - Ausschreibungsverfahren

1. Für das Ausschreibungsverfahren von Bildungsangeboten gelten die Schwellenwerte und Verfahrensarten für Dienstleistungen des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG).

2. Eine Ausschreibung erfolgt im Amtlichen Schulblatt und in den geeigneten Fachzeitschriften.

3. Ein Zuschlag erfolgt nach den Kriterien Qualität und Preis.

4. Der Zuschlag wird schriftlich eröffnet und begründet. Er kann nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Budget und Jahresrechnung von subventionierten Angeboten

1. Der Kontenplan der Finanzbuchhaltung richtet sich nach dem Harmonisierten Rechnungsmodell der öffentlichen Haushalte (HRM).

2. Es gilt das Bruttoprinzip. Alle Aufwände sind in einem Aufwandkonto und alle Erträge in einem Ertragskonto zu verbuchen. Aufwand- und Ertragsminderungen sind möglich, wenn die Korrekturen im selben Jahr erfolgen und denselben Gegenstand betreffen.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Budget und Jahresrechnung von subventionierten Angeboten

1. Die Mietkosten werden als Betriebskosten anerkannt. Für die Anerkennung der Kosten sind folgende Unterlagen einzureichen

a) Mietvertragsentwurf,

b) Bedarfsnachweis und Belegung,

c) Baujahr des Gebäudes,

d) Situationsplan,

e) Grundrisse sowie

f) m2-Zahlen und Angabe der lichten Höhe je Raum.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Budget und Jahresrechnung von subventionierten Angeboten

1. Spesen werden höchstens im Rahmen der kantonalen Ansätze anerkannt.

2. Bei bezahlten Bildungsurlauben werden keine Spesen anerkannt.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Budget und Jahresrechnung von subventionierten Angeboten

1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt leistet Anbietern von subventionierten Angeboten Akontozahlungen.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Mensen und Internate

1. Zum Entscheid, ob eine Mensa kostendeckend geführt werden kann, werden folgende Kennzahlen erhoben

a) Warenaufwand im Verhältnis zum Umsatz,

b) Personalaufwand im Verhältnis zum Umsatz und

c) **\* Aufwand Unternehmungsführung und Unternehmensgewinn im Verhältnis zum Umsatz.

2. Die Werte der Kennzahlen müssen in den branchenüblichen Bandbreiten liegen. Lokale Besonderheiten können berücksichtigt werden.

3. Die Berechnung des Kostendeckungsgrades ist gemäss einem vorgegebenen Kalkulationsschema einzureichen.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen

1. Die Entschädigung für Mitglieder der kantonalen Prüfungskommission (KPK) sowie für Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beträgt 45 Franken pro Stunde. Die Reisezeit wird mitberücksichtigt.

1a

Die Entschädigung für Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beträgt 15 Franken für die genutzten privaten Informatikmittel pro elektronisch durchgeführten Abklärungsauftrag im Rahmen von Bildungsbewilligungsgesuchen.

2. Verpflegungsspesen sind in der Entschädigung gemäss Absatz 1 inbegriffen.

3. Für den Ersatz der übrigen Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen

1. Die Entschädigung der Chefexpertinnen und Chefexperten sowie der Expertinnen und Experten beträgt 45 Franken pro Stunde. Die Reisezeit wird mitberücksichtigt.

2. Die Chefexpertinnen und Chefexperten erhalten für erweiterte Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen folgenden zeitlichen Aufwand nach Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich entschädigt

a. vier Stunden pro Teil- und pro Hauptprüfung sowie

b. Anzahl Stunden gemäss Tabelle im Anhang 3.

3. Verpflegungsspesen sind in der Entschädigung gemäss Absatz 1 inbegriffen.

4. Für den Ersatz der übrigen Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen

1. Die Entschädigung der Expertinnen und Experten beträgt für die mündlichen Aufnahmeprüfungen an die HMS, die IMS, die BM 1 und die HMS mit BM in der zweiten Landessprache sechs Franken pro Kandidatin oder Kandidat.

2. Pro Prüfungshalbtag wird dabei mindestens die Entschädigung für 18 Prüfungen und pro Schule mindestens die Entschädigung für 24 Prüfungen ausgerichtet.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen

1. Die Entschädigung der BM-Expertinnen und -Experten beträgt bei schriftlichen Prüfungen pro Kandidatin oder Kandidaten pro halbe Prüfungsstunde drei Franken zuzüglich eines Sockelbeitrags von zwei Franken. Die massgebende Prüfungsdauer richtet sich nach dem RLP-BM. Pro Schule wird mindestens die Entschädigung für acht Prüfungen ausgerichtet.

2. Die Entschädigung der Expertinnen und Experten beträgt für alle mündlich geprüften Fächer pro Kandidatin oder Kandidaten 18 Franken, wobei pro Prüfungshalbtag mindestens der Betrag für sechs Prüfungen ausgerichtet wird. Pro Schule wird mindestens die Entschädigung für acht Prüfungen ausgerichtet.

3. Für deutlich über die normale Beanspruchung hinausgehende Experten- oder Hauptexpertentätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren, kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission bzw. durch die Hauptexpertin oder den Hauptexperten eine Entschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgereichtet werden.

4. Für den Ersatz der Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.[10]

5. Sofern Hauptexpertinnen und -experten sowie Validierungsexpertinnen und -experten Dozierende der Berner Fachhochschule sind, werden sie von dieser entschädigt. Andere Hauptexpertinnen und -experten sowie Validierungsexpertinnen und -experten erhalten eine Pauschale, die sich nach der Vereinbarung zwischen der Berner Fachhochschule und dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt richtet.

6. Bei Prüfungsbesuchen gelten für die Mitglieder der KBMK und für die BM-Hauptexpertinnen und -Hauptexperten die kantonalen Bestimmungen über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen.[11]

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen

Die Mitarbeit der Lehrkräfte als Examinatorinnen und Examinatoren oder als Expertinnen und Experten an schulinternen Aufnahme- und Abschlussprüfungen ist Teil des Lehrerauftrags.

Erfolgt ein Einsatz ausserhalb der ordentlichen Jahresarbeitszeit, wird die zusätzliche Arbeitszeit in der Individuellen Pensenbuchhaltung gemäss den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung berücksichtigt, sofern eine solche geführt wird.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen

1. Es werden folgende übrige Entschädigungen ausgerichtet

a Präsidentin bzw. Präsident KBMK: 3000 Franken pro Jahr,

b Präsidentin bzw. Präsident Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern (KBB): 3000 Franken pro Jahr.

2. Für Sonderaufträge im Zusammenhang mit der Berufsmaturität kann den Expertinnen und Experten sowie den Hauptexpertinnen und Hauptexperten eine Entschädigung von 60 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften

Berufseinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die das erste Mal selbstständig unterrichten und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.

Wiedereinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die nach einer Pause von mindestens zwei Jahren wieder in den Beruf einsteigen und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften

Die Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften kann im ersten Jahr des selbstständigen Unterrichts abgegolten werden.

Sie wird von den Lehrkräften erbracht, die an derselben Schule unterrichten. Aus wichtigen Gründen kann sie von Lehrkräften erbracht werden, die an einer anderen Schule unterrichten.

Die Unterstützung wird in der Regel während eines Semesters abgegolten. In begründeten Fällen kann die Abgeltung um ein Semester verlängert werden.

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften

1. Die Abgeltung der Unterstützung beträgt

a) für die berufseinsteigende oder wiedereinsteigende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente,

b) für die unterstützende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Direktionsverordnung vom 18. Oktober 2002 über die Förderung der Erwachsenenbildung (EFDV) (BSG 434.112)

2. Direktionsverordnung vom 15. Januar 2001 über die Berufsbildung und die Berufsberatung (BerDV) (BSG 435.111.1)

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Für die BM-Prüfungen des Schuljahres 2005/06 gelten die bisherigen Bestimmungen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Entschädigungsansatz gemäss Artikel 91 und 92 gilt rückwirkend ab 1. Januar 2006.

2. Die Aufnahmebestimmungen in die Berufsmaturitätsschulen gemäss Artikel 35 bis 49 gelten ab 1. August 2006.

3. Die übrigen Bestimmungen der Direktionsverordnung treten auf den 1. Juni 2006 in Kraft.

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