435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Grundsatz
Leistungsangebot - Grundbildung - Brückenangebote
Art. 9 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Grundsatz
1. Der Kanton führt Brückenangebote in angemessenem Umfang; diese bereiten Personen mit individuellen Bildungsdefiziten nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vor.
2. Als Brückenangebote werden geführt
a) berufsvorbereitende Schuljahre,
b) Vorlehren und
c) Angebote zur Vermeidung von Jugendarbeitslosigkeit.
3. Der Kanton kann Brückenangebote zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen führen.