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Art. 8 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Massnahmen

Leistungsangebot - Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Massnahmen

1. Der Kanton kann nach Anhörung der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt und Institutionen Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis ergreifen, wenn sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.

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