435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Ziel und Organisation
Leistungsangebot - Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Ziel und Organisation
1. Die Grundbildung führt zum eidgenössischen Berufsattest oder zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
2. Sie wird im Lehrbetrieb oder im Lehrbetriebsverbund, in der Berufsfachschule und in überbetrieblichen Kursen erworben. Bei Bedarf kann der Kanton Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten führen, welche die berufliche Grundbildung vermitteln.
3. Als Vorbereitung auf die Grundbildung führt der Kanton Brückenangebote.
4. Während der Grundbildung oder im Anschluss daran kann ein Berufsmaturitätsunterricht besucht werden.