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Art. 63 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 63 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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