435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 63 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.