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Art. 60 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 60 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Übergangsbestimmungen

1. Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Kommissionen endet

a) für die Schulkommissionen mit dem Ablauf der Amtsdauer, spätestens aber mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2005 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_1254921_2_7_c)

b) für den Berufsbildungsrat und die übrigen Kommissionen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Für Ausbildungsgänge, welche nach geltendem Recht begonnen worden sind, gelten bis zu deren Abschluss die bisherigen Gebührenregelungen.

3. Beiträge für Angebote der allgemeinen Weiterbildung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurden, können längstens bis drei Monate nach Inkrafttreten gemäss dem Gesetz vom 10. Juni 1990 über die Förderung der Erwachsenenbildung (EFG)[[8]](#paragraphtext_content_fn_2021637_2_8_c) ausgerichtet werden. An Institutionen können in Ausnahmefällen längstens bis 31. Juli 2006 Betriebsbeiträge gewährt werden.

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