435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Berufsbildungsrat
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Berufsbildungsrat
1. Der Berufsbildungsrat berät die Bildungs- und Kulturdirektion in allen strategischen Fragen der Berufsbildung, der Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Er kann der Bildungs- und Kulturdirektion Anträge stellen.
2. Er setzt sich insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern der OdA, von Bildungsinstitutionen, von Weiterbildungsorganisationen, der Berufsberatung sowie der Wissenschaft zusammen. Die Sprachregionen sind angemessen vertreten. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder.
3. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.