Art. 59 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Regierungsrat
Art. 59 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Er regelt durch Verordnung namentlich
a) die Organisation des Berufsbildungsrats, der Schulräte und von Kommissionen,
b) die Brückenangebote,
c) die Bildung in beruflicher Praxis,
d) die Berufsfachschulen,
e) die disziplinarischen Massnahmen,
f)* die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung,
g)* die höhere Berufsbildung,
h) die Weiterbildung,
i) die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung,
k) die Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte und die Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge,
l) die Anreizsysteme, die Qualitätssysteme und die Wirkungskontrolle,
m)* die Finanzierung, die Beiträge und die Gebühren,
n)* den Datenschutz.
3. Er kann seine Regelungsbefugnisse ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.