435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 58 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Bildungs- und Kulturdirektion
Vollzug
Art. 58 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Bildungs- und Kulturdirektion
1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Leistungsanbieter aus.
2. Sie vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten für zuständig erklärt.