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Art. 58 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Bildungs- und Kulturdirektion

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Art. 58 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Bildungs- und Kulturdirektion

1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Leistungsanbieter aus.

2. Sie vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten für zuständig erklärt.

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