Art. 57a Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Datenschutz
Art. 57a Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Datenschutz
1. Die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Personendaten von Lernenden richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
2. Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen einander im Einzelfall Daten von Lernenden, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
3. Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen Daten von Lernenden, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, an die Behörden der abgebenden Schulen, wenn die Information der Qualitätssicherung der Schullaufbahnentscheide dient, bekannt geben.
4. Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung.