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Art. 57 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Befreiung von der Anzeigepflicht

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Art. 57 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Befreiung von der Anzeigepflicht

1. Die Beratungs- und Gesundheitsdienste und ihre Aufsichtsbehörden und Lehrkräfte sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) befreit, soweit das Wohl der Lernenden dies erfordert.

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