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Art. 55 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Verwaltungsrechtspflege

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Art. 55 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Verwaltungsrechtspflege

1. Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden.

2. Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Bildungs- und Kulturdirektion können nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) angefochten werden.

3. ...

4. Beschwerden gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse werden nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft.

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