435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 54 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Interkantonale Schulgeldvereinbarungen
Interkantonale Zusammenarbeit
Art. 54 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Interkantonale Schulgeldvereinbarungen
1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge abzuschliessen.