Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.11 BERGLFOP CH-BE

Art. 54 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Interkantonale Schulgeldvereinbarungen

Interkantonale Zusammenarbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Interkantonale Schulgeldvereinbarungen

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge abzuschliessen.

← Art. 53 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) Aufgabenbereich Art. 55 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →