435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 53 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Interkantonaler Schulbesuch
Interkantonale Zusammenarbeit
Art. 53 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Interkantonaler Schulbesuch
1. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen, wenn
a) der Standort des Lehrbetriebs im Kanton Bern ist oder
b) die oder der Lernende den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat.
2. Sie bewilligt ausserkantonalen Lernenden den Besuch eines Bildungsangebots im Rahmen der verfügbaren Plätze, wenn die Kostenübernahme sichergestellt ist.
3. Die Kosten gemäss Absatz 2 entsprechen den vollen Kosten, mindestens aber dem jeweiligen Ansatz der interkantonalen Vereinbarungen.
4. Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.