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Art. 52 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

Finanzierung des Leistungsangebots - Anreizsysteme
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Art. 52 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für kantonale und private Anbieter nach der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen schaffen.

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