435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 51 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
Finanzierung des Leistungsangebots - Ausgabenbefugnisse
Art. 51 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
1. Der Regierungsrat bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung der Leistungsangebote. Die Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion bleiben vorbehalten.
2. ...
3. Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.