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Art. 51 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

Finanzierung des Leistungsangebots - Ausgabenbefugnisse
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Art. 51 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

1. Der Regierungsrat bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung der Leistungsangebote. Die Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion bleiben vorbehalten.

2. ...

3. Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

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