435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 50 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
Finanzierung des Leistungsangebots - Entschädigungen
Art. 50 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Entschädigung für die Mitglieder des Berufsbildungsrats, der Schulräte, der kantonalen Berufsmaturitätskommission und weiterer Beteiligter.