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Art. 50 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

Finanzierung des Leistungsangebots - Entschädigungen
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Art. 50 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Entschädigung für die Mitglieder des Berufsbildungsrats, der Schulräte, der kantonalen Berufsmaturitätskommission und weiterer Beteiligter.

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