435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Mitsprache
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Mitsprache
1. Die Anbieter sorgen für eine angemessene Mitsprache der Lehrkräfte und der Lernenden.