435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 49 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Aufnahme- und Prüfungsverfahren
Finanzierung des Leistungsangebots - Gebühren
Art. 49 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Aufnahme- und Prüfungsverfahren
Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Aufnahme- und Prüfungsverfahren durch Verordnung.
Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung von Prüfungen gemäss Artikel 47 Absatz 4 kann eine Gebühr nach Absatz 1 erhoben werden.