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Art. 49 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Aufnahme- und Prüfungsverfahren

Finanzierung des Leistungsangebots - Gebühren
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Art. 49 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Aufnahme- und Prüfungsverfahren

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Aufnahme- und Prüfungsverfahren durch Verordnung.

Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung von Prüfungen gemäss Artikel 47 Absatz 4 kann eine Gebühr nach Absatz 1 erhoben werden.

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