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Art. 48 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Schul- und Kursgebühren

Finanzierung des Leistungsangebots - Gebühren
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Art. 48 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Schul- und Kursgebühren

Die Schulgebühr für den Besuch von Brückenangeboten beträgt 300 bis 1500 Franken pro Semester. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann in Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen.

Die Schulgebühr für den Besuch der Berufsfachschule beträgt für Lernende, die nicht unter Artikel 47 Absatz 1 fallen, 300 bis 1500 Franken pro Semester.

Die Studien- oder Kursgebühr für den Besuch eines Angebots der höheren Berufsbildung deckt die Kosten, die nach Abzug der kantonalen Finanzierung oder der kantonalen Beiträge verbleiben. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

Die Studiengebühr für den Besuch eines Bildungsgangs, bei dem der Kanton gemäss Artikel 41b Absatz 3 die verbleibenden Kosten deckt, entspricht mindestens der Studiengebühr gemäss der kantonalen Fachhochschulgesetzgebung.

Die Kursgebühr für den Besuch einer Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder eines Weiterbildungsangebots, das mit Beiträgen des Kantons gefördert wird, deckt mindestens die verbleibenden Kosten.

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