Art. 47 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Gebührenfreiheit
Art. 47 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Gebührenfreiheit
1. Der Besuch der Berufsfachschule ist gebührenfrei für Lernende innerhalb der beruflichen Grundbildung sowie für Lernende nach Artikel 32 der Verordnung des Bundesrates vom 19.November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV), welche über keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügen.
2. Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts ist gebührenfrei.
3. Die Genehmigung von Lehr- und Praktikumsverträgen und die Erteilung der Bildungsbewilligung sind gebührenfrei.
4. Die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses innerhalb der beruflichen Grundbildung sind gebührenfrei. Vorbehalten bleibt Artikel 49 Absatz 2.
5. Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist gebührenfrei.
6. Der Regierungsrat kann Brückenangebote gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c durch Verordnung für gebührenfrei erklären.