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Art. 46 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Geltungsbereich

Finanzierung des Leistungsangebots - Gebühren
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Art. 46 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Geltungsbereich

1. Die nachfolgende Gebührenregelung gilt für Leistungen von kantonalen Anbietern und Dritten, denen Aufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 2 übertragen sind.

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