435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 46 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Geltungsbereich
Finanzierung des Leistungsangebots - Gebühren
Art. 46 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Geltungsbereich
1. Die nachfolgende Gebührenregelung gilt für Leistungen von kantonalen Anbietern und Dritten, denen Aufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 2 übertragen sind.