435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 45 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Beiträge an interkantonale Projekte
Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 45 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Beiträge an interkantonale Projekte
1. Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte für die interkantonale Koordination leisten.