Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.11 BERGLFOP CH-BE

Art. 45 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Beiträge an interkantonale Projekte

Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Beiträge an interkantonale Projekte

1. Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte für die interkantonale Koordination leisten.

← Art. 44 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) Aufgabenbereich Art. 46 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →