435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 44 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Weitere Bildungsbestrebungen
Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 44 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Weitere Bildungsbestrebungen
1. Der Kanton kann insbesondere die folgenden weiteren Bildungsbestrebungen mit Beiträgen unterstützen
a) Pilotprojekte,
b) Lehrstellenförderung,
c) Massnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Berufsbildung, zur Förderung von Berufstalenten sowie zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung,
d) Information und Dokumentation.