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Art. 43 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Mensen, Internate

Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
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Art. 43 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Mensen, Internate

1. Der Kanton beteiligt sich höchstens im Umfang der jährlichen Infrastrukturkosten an Mensen und Internaten, sofern solche Einrichtungen aus pädagogischen oder unterrichtsorganisatorischen Gründen notwendig sind und sie nicht kostendeckend geführt werden können.

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