435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 42 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Weiterbildung
Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 42 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Weiterbildung
1. Der Kanton leistet höchstens 80 Prozent an die Kosten der Weiterbildungsangebote. Es können Pauschalen ausgerichtet werden.