Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.11 BERGLFOP CH-BE

Art. 42 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Weiterbildung

Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Weiterbildung

1. Der Kanton leistet höchstens 80 Prozent an die Kosten der Weiterbildungsangebote. Es können Pauschalen ausgerichtet werden.

← Art. 41b Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) Aufgabenbereich Art. 43 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →