435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 41b Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Höhere Fachschulen und Nachdiplomstudiengänge
Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 41b Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Höhere Fachschulen und Nachdiplomstudiengänge
1. Der Kanton kann einen Beitrag an die Kosten von Bildungsgängen der höheren Fachschulen leisten. Es werden Pauschalen pro Studierende an die Anbieter ausgerichtet, die in der Regel den interkantonal vereinbarten Ansätzen entsprechen.
2. Der Kanton leistet in der Regel keine Beiträge an die Kosten von Nachdiplomstudiengängen.
3. Wenn für Bildungsgänge ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von Artikel 27 Absätze 2 und 3 vorhanden ist, kann der Kanton
a bei Bildungsgängen höherer Fachschulen die Pauschale erhöhen oder die verbleibenden Kosten decken und
b bei Nachdiplomstudiengängen eine Pauschale pro Studierende ausrichten oder die verbleibenden Kosten decken.