Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.11 BERGLFOP CH-BE

Art. 41a Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen

Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41a Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen

1. Der Kanton kann einen Beitrag von höchstens 75 Prozent an die Kosten von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische höhere Berufsprüfungen oder auf eidgenössische höhere Fachprüfungen leisten. Es werden Pauschalen pro Studierende an die Anbieter oder an die Studierenden ausgerichtet.

2. Wenn für vorbereitende Kurse ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von Artikel 27 Absätze 2 und 3 vorhanden ist, kann der Kanton die Pauschale erhöhen.

← Art. 41 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) Aufgabenbereich Art. 41b Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →