435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 41a Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 41a Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1. Der Kanton kann einen Beitrag von höchstens 75 Prozent an die Kosten von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische höhere Berufsprüfungen oder auf eidgenössische höhere Fachprüfungen leisten. Es werden Pauschalen pro Studierende an die Anbieter oder an die Studierenden ausgerichtet.
2. Wenn für vorbereitende Kurse ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von Artikel 27 Absätze 2 und 3 vorhanden ist, kann der Kanton die Pauschale erhöhen.