435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 41 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Qualifikationsverfahren
Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 41 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Qualifikationsverfahren
1. Der Kanton leistet maximal kostendeckende Beiträge an Qualifikationsverfahren, welche von Dritten durchgeführt werden. Es werden Pauschalen ausgerichtet.