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Art. 41 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Qualifikationsverfahren

Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
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Art. 41 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Qualifikationsverfahren

1. Der Kanton leistet maximal kostendeckende Beiträge an Qualifikationsverfahren, welche von Dritten durchgeführt werden. Es werden Pauschalen ausgerichtet.

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