435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 40 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Überbetriebliche Kurse
Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 40 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Überbetriebliche Kurse
Der Kanton leistet höchstens 50 Prozent an die Kosten für überbetriebliche Kurse. Es werden Pauschalen gemäss interkantonal vereinbarten Ansätzen ausgerichtet.
Aus wichtigen Gründen kann von diesen Ansätzen abgewichen werden.