435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 4 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Zusammenarbeit
1. Der Kanton arbeitet zur Verwirklichung der Ziele zusammen mit
a Organisationen der Arbeitswelt (OdA),
b weiteren Organisationen,
c Anbietern der Berufs- und Weiterbildung und
d anderen Kantonen.