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Art. 4 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet zur Verwirklichung der Ziele zusammen mit

a Organisationen der Arbeitswelt (OdA),

b weiteren Organisationen,

c Anbietern der Berufs- und Weiterbildung und

d anderen Kantonen.

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