435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 39 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern
Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 39 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern
Der Kanton leistet höchstens 30 Prozent an die Kosten der Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern. Es werden Pauschalen ausgerichtet.