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Art. 39 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern

Finanzierung des Leistungsangebots - Finanzierung einzelner Leistungen
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Art. 39 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern

Der Kanton leistet höchstens 30 Prozent an die Kosten der Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern. Es werden Pauschalen ausgerichtet.

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