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Art. 38 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

Finanzierung des Leistungsangebots - Grundsatz
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Art. 38 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

1. Der Kanton trägt die Kosten nach Abzug der Erlöse für das Leistungsangebot nach diesem Gesetz, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Die Finanzierung richtet sich nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten und wirkungsvollen Durchführung der Leistung ergeben.

3. ...

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