435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 37 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Inhalt
Steuerung des Leistungsangebots - Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge
Art. 37 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Inhalt
1. Die Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Leistungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.
2. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt im Rahmen des Voranschlags die Budgets der Leistungserbringer und sorgt für ein regelmässiges Reporting und Controlling.