435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 36 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Abschluss
Steuerung des Leistungsangebots - Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge
Art. 36 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Abschluss
1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen oder Leistungsverträge ab.
2. Beim Abschluss der Leistungsverträge mit Dritten ist auf eine Gleichbehandlung aller Anbieter zu achten. Diese müssen Gewähr für die Führung einer Kosten- und Erlösrechnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen und Qualitätsvorgaben bieten.