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435.11 BERGLFOP CH-BE

Art. 35 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

Steuerung des Leistungsangebots - Übertragung an private Anbieter
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Art. 35 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

Aufgaben nach diesem Gesetz können an private Anbieter übertragen werden, insbesondere wenn die Leistungen wirtschaftlicher und qualitativ besser erbracht werden können. Mit den Aufgaben kann die Befugnis übertragen werden, hoheitlich zu handeln.

Der Regierungsrat beschliesst mit Vertrag die Übertragung der Führung einer Berufsfachschule im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 und, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorhanden ist, von Bildungsgängen einer höheren Fachschule an einen privaten Anbieter.

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Übertragung der übrigen Angebote an private Anbieter.

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