435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 34 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
Steuerung des Leistungsangebots - Bedarfserhebung und Planung
Art. 34 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an Leistungen.
2. Sie sorgt im Rahmen der strategischen Vorgaben des Regierungsrates für einen zielgerichteten Einsatz der verfügbaren Mittel und für ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot.
3. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion koordiniert das Leistungsangebot mit Bildungsangeboten anderer kantonaler Stellen.