Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.11 BERGLFOP CH-BE

Art. 33 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

Leistungsangebot - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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Art. 33 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)

Der Kanton gewährleistet die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

Er sorgt für ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an Beratungs- und Informationsstellen.

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