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Art. 32 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Anstellungsrecht

Leistungsangebot - Weiterbildung
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Art. 32 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Anstellungsrecht

Für die Angebote der Weiterbildung an kantonalen Institutionen können die Lehrkräfte und die Referentinnen und Referenten mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäss der Personalgesetzgebung angestellt werden.

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