435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 32 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Anstellungsrecht
Leistungsangebot - Weiterbildung
Art. 32 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Anstellungsrecht
Für die Angebote der Weiterbildung an kantonalen Institutionen können die Lehrkräfte und die Referentinnen und Referenten mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäss der Personalgesetzgebung angestellt werden.