Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.11 BERGLFOP CH-BE

Art. 31 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Förderung

Leistungsangebot - Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Förderung

1. Der Kanton fördert diejenigen Angebote und Massnahmen, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.

2. Von besonderem öffentlichem Interesse sind Angebote und Massnahmen, die zur Integration des Individuums in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt beitragen. Gefördert werden insbesondere Angebote und Massnahmen

a) für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen,

b) zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche die Kultur, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Wandel betreffen,

c) zur Unterstützung von Personen, welche von tief greifenden wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen sind,

d) zur Unterstützung von Organisationen bei der Entwicklung und Qualitätsförderung und

e) zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsangebot.

← Art. 30 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) Aufgabenbereich Art. 32 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →