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Art. 3 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Leistungsangebot und Innovationen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Leistungsangebot und Innovationen

1. Der Kanton oder von ihm beauftragte Dritte führen zur Erreichung der Ziele das nachfolgend beschriebene Leistungsangebot.

2. Der Kanton kann mit Pilotversuchen Innovationen zur Entwicklung der Berufs- und Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fördern.

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