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Art. 29 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Angebot, Grundsätze

Leistungsangebot - Weiterbildung
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Art. 29 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Angebot, Grundsätze

1. In der Weiterbildung erwerben, erhalten und erweitern Erwachsene ihre Kompetenzen oder Qualifikationen, um ihre beruflichen Chancen zu erhöhen, ihr soziales oder privates Leben selbstverantwortlich zu gestalten und darin bestehen zu können.

2. Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot und unterstützt Massnahmen zur qualitativen Entwicklung der Weiterbildung.

3. Das Weiterbildungsangebot muss die Kosten decken. Davon ausgenommen sind Angebote und Massnahmen, die vom Kanton gefördert werden.

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