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Art. 28 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Aufnahme

Leistungsangebot - Höhere Berufsbildung
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Art. 28 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Aufnahme

1. Es gelten die eidgenössischen Vorschriften für die Aufnahme.

2. Wenn die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen grösser ist als das Angebot, erfolgt die Aufnahme im Rahmen der verfügbaren Plätze. In einem Aufnahmeverfahren wird die Eignung der Lernenden überprüft.

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