435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 27 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Förderung
Leistungsangebot - Höhere Berufsbildung
Art. 27 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Förderung
1. Der Kanton kann die höhere Berufsbildung fördern.
2. Er kann Angebote der höheren Berufsbildung zusätzlich fördern, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorhanden ist.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die Angebote von besonderem öffentlichem Interesse durch Verordnung.