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Art. 27 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Förderung

Leistungsangebot - Höhere Berufsbildung
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Art. 27 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Förderung

1. Der Kanton kann die höhere Berufsbildung fördern.

2. Er kann Angebote der höheren Berufsbildung zusätzlich fördern, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorhanden ist.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die Angebote von besonderem öffentlichem Interesse durch Verordnung.

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