435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 26 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Organisation
Leistungsangebot - Höhere Berufsbildung
Art. 26 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Organisation
1. Bildungsgänge der höheren Berufsbildung werden von Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Institutionen geführt.
2. Der Kanton kann höhere Fachschulen als selbstständige Institutionen führen.
3. Die allgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.