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Art. 26 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Organisation

Leistungsangebot - Höhere Berufsbildung
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Art. 26 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Organisation

1. Bildungsgänge der höheren Berufsbildung werden von Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Institutionen geführt.

2. Der Kanton kann höhere Fachschulen als selbstständige Institutionen führen.

3. Die allgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

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