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Art. 25 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Angebot

Leistungsangebot - Höhere Berufsbildung
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Art. 25 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Angebot

1. Der Kanton kann für ein ausreichendes Angebot folgender Bildungsgänge der höheren Berufsbildung sorgen

a) vorbereitende Kurse zu einer eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung,

b) eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge an einer höheren Fachschule und

c) eidgenössisch anerkannte Nachdiplomstudiengänge an höheren Fachschulen.

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