435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 24 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
Leistungsangebot - Grundbildung - Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
Art. 24 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion führt die Qualifikationsverfahren sowie die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung durch.
2. Sie stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis aus.
3. Der Regierungsrat regelt die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung durch Verordnung.