435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 23 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
Leistungsangebot - Grundbildung - Nicht subventionierte private Berufsfachschulen
Art. 23 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
1. Nicht subventionierte private Berufsfachschulen, welche Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis vorbereiten, brauchen eine Bildungsbewilligung.
2. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion erteilt die Bildungsbewilligung, wenn das Bildungsangebot folgende Qualitätsanforderungen erfüllt
a) Die Berufsbildungsverantwortlichen sind genügend qualifiziert.
b) Die Überwachung der Praktikumsbetriebe durch die private Berufsfachschule ist sichergestellt.
c) Die Berufsfachschule stellt den Bezug zur Arbeitswelt sicher.