435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 22 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK)
Leistungsangebot - Grundbildung - Berufsfachschulen
Art. 22 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK)
1. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) leitet und koordiniert die eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder.
2. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.