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Art. 22 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK)

Leistungsangebot - Grundbildung - Berufsfachschulen
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Art. 22 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK)

1. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) leitet und koordiniert die eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder.

2. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.

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